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Genehmigung zum Bau von Schwimmbädern
Die Baugenehmigung für den Bau eines Schwimmbads ist obligatorisch und gesetzlich vorgeschrieben.

DreamPools™ verfügt über ein technisches Team, das Ihnen bei diesem Prozess vollständige Unterstützung und Beratung bietet. Wir haben einen Ingenieur und einen Architekten, die auf diese Arbeit spezialisiert sind und somit einen Genehmigungsdienst für den Bau Ihres Schwimmbads anbieten.

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Informationen:

Das Gesetzliche Regelwerk für Städtebau und Bauwesen - Gesetzesdekret Nr. 555/99 vom 16.12., mit den geltenden Änderungen - legt im Artikel 4 Folgendes fest:
 
Artikel 4 - Genehmigung, Voranmeldung und Nutzungserlaubnis
 
1 - Die Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen ist von einer Genehmigung, einer Voranmeldung mit Frist, im Folgenden kurz als Voranmeldung oder Meldung bezeichnet, oder einer Nutzungserlaubnis abhängig, gemäß den Bestimmungen und Ausnahmen dieser Abteilung.

2 - Folgende Maßnahmen unterliegen einer behördlichen Genehmigung:

a) Die Aufteilung von Grundstücken in Baugrundstücke;
b) Arbeiten zur Erschließung und Arbeiten zur Umgestaltung von Grundstücken in einem Gebiet, das nicht von einer Baugrundstücksaufteilung erfasst ist;
c) Bau-, Änderungs- oder Erweiterungsarbeiten in einem Gebiet, das nicht von einer Baugrundstücksaufteilung oder einem Detailplan erfasst ist;
d) Bau-, Wiederherstellungs-, Erweiterungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten an klassifizierten oder zur Klassifizierung vorgesehenen Gebäuden sowie an Gebäuden, die in klassifizierten Ensembles oder Standorten oder in Standorten von Gebäuden in Schutzzonen integriert sind, sowie Bau-, Wiederherstellungs-, Erweiterungs-, Änderungsarbeiten oder Abbrucharbeiten an Gebäuden in Schutzzonen von klassifizierten oder zur Klassifizierung vorgesehenen Gebäuden;
e) Wiederaufbauarbeiten, die zu einer Erhöhung der Fassadenhöhe oder der Anzahl der Geschosse führen;
f) Abbrucharbeiten an Gebäuden, die nicht durch eine Baugenehmigung für Wiederherstellungsarbeiten vorgesehen sind;
g) [Aufgehoben];
h) Bau-, Wiederherstellungs-, Erweiterungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden in Gebieten, die einer administrativen Dienstbarkeit oder Einschränkung des öffentlichen Nutzens unterliegen, ohne Beeinträchtigung von Sondergesetzen;
i) Städtebauliche Maßnahmen, die zur Entfernung von Fassadenfliesen führen, unabhängig von ihrer Konfrontation mit der öffentlichen Straße oder dem Hof;
j) Andere städtebauliche Maßnahmen, die keiner Voranmeldung unterliegen oder von der Voranmeldung befreit sind, gemäß diesem Gesetzesdekret.

3 - Die Genehmigungspflicht für die Aufteilung des Eigentums in Parzellen, die nicht unmittelbar zur Bebauung oder Errichtung bestimmt sind, hängt vom Willen der Eigentümer ab.

4 - Folgende städtebauliche Maßnahmen unterliegen einer Voranmeldung:

a) Wiederaufbauarbeiten, die keine Erhöhung der Fassadenhöhe oder der Anzahl der Geschosse zur Folge haben;
b) Arbeiten zur Erschließung und Arbeiten zur Umgestaltung von Grundstücken in einem Gebiet, das von einer Baugrundstücksaufteilung erfasst ist;
c) Bau-, Änderungs- oder Erweiterungsarbeiten in einem Gebiet, das von einer Baugrundstücksaufteilung oder einem Detailplan erfasst ist;
d) Bau-, Änderungs- oder Erweiterungsarbeiten in einem konsolidierten städtischen Gebiet, die den kommunalen oder interkommunalen Plänen entsprechen und keine Bebauung mit einer Höhe über der häufigsten Höhe der Fassaden der bebauten Frontseite auf der Straßenseite bewirken, in dem der neue Bau integriert ist, im Straßenabschnitt zwischen den beiden nächsten Querstraßen, auf beiden Seiten;
e) Der Bau von Schwimmbädern in Verbindung mit Hauptgebäuden;
f) Städtebauliche Maßnahmen, die von einer vorherigen günstigen Information gemäß Absatz 2 und 3 des Artikels 14 begleitet werden.
g) [Aufgehoben].
h) [Aufgehoben].

5 - Die Nutzung von Gebäuden oder ihrer Teile sowie Änderungen der Nutzung unterliegen einer Genehmigung.

6 - Bei städtebaulichen Maßnahmen, die einer Voranmeldung unterliegen, kann der Interessent in seinem Antrag zu Beginn das Genehmigungsverfahren wählen."

Gemäß Punkt e) des Artikels 4 ist der Bau eines Schwimmbads (neben einem vorhandenen Gebäude/Haus) unabhängig von der verwendeten Bauweise einem Projekt - Voranmeldung (oder Genehmigung, wenn bevorzugt - Punkt 6 des Artikels 6) unterworfen.

Mit anderen Worten, es spielt keine Rolle, ob Ihr Schwimmbad aus vorgefertigtem Fiberglas, Stahlblech oder biologischen Materialien besteht - alle Bautechniken unterliegen dem Gesetzesdekret.

Daher sind Unternehmen, die Schwimmbäder bauen, immer verpflichtet, ihre Kunden über die Gültigkeit des Gesetzesdekrets zu informieren und den Mythos zu entkräften, dass bestimmte Arten von Schwimmbädern, wie beispielsweise solche aus Fiberglas oder Stahlblech, keiner Genehmigung bedürfen, nur um ihr Produkt zu verkaufen.

Für weitere Informationen zum Erhalt einer Baugenehmigung für den Bau eines Schwimmbads, kontaktieren Sie bitte Dreampools. Wir sind Experten im Schwimmbadbau.

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